H24.de Navigation
Artikel Suche
Kontakt & Info
Stadt Bünde in Sachen Elternassistenz nur formal in der Pflicht
Körperbehinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine sog. Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften. Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 25. Juni 2010 seine Entscheidung im zugehörigen Eilverfahren vom 31. Juli 2009 (Pressemitteilung vom 04. August 2009) im Hauptsacheverfahren bestätigt. Die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin leidet an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April 2009 brachte sie einen gesunden Sohn zur Welt. Bereits vor
der Geburt ihres Sohnes hatte sie bei dem im vorliegenden Rechtsstreit beigeladenen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragt, ihr Eingliederungshilfe zur Beschäftigung einer Hilfsperson zu gewähren, die sie ab Mitte August 2009 zur Versorgung und Betreuung ihres Kindes benötige. Zu diesem Zeitpunkt ende nämlich die Elternzeit ihres Ehemannes. Die Antragstellerin wies ausdrücklich darauf hin, es gehe ihr insoweit darum, ihren eigenen Hilfebedarf bei der Versorgung ihres Kindes zu decken; deshalb beantrage sie die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der LWL hielt sich nicht für zuständig und gab den Antrag an die Stadt Bünde als Trägerin der Jugendhilfe ab.
Im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Minden der Klägerin vorläufig eine monatliche Hilfe in Höhe von 1.400,00 € zugesprochen. Zur Zahlung verpflichtet wurde die beklagte Stadt, die den Anspruch der Klägerin auf Elternassistenz als zweitangegangener (Rehabilitations-)Träger ungeachtet dessen erfüllen müsse, dass an sich der LWL zur Zahlung verpflichtet sei.
Nachdem der LWL auch nach der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung die Übernahme der der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von ca. 12.500,00 € verweigerte, kam es nun zur Entscheidung in der Hauptsache. Die zuständige 6. Kammer unter Vorsitz von Jürgen Diekmann hielt dabei an ihrer Auffassung fest, dass die von der Klägerin benötigte Hilfe letztlich vom LWL im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu erbringen sei. Die Klägerin selbst – und nicht ihr Sohn; nur dann wäre unter dem Aspekt der Jugendhilfe die Stadt Bünde zuständig – sei hilfsbedürftig. Es sei Aufgabe der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen und behinderte Menschen soweit wie möglich am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu lassen. Dazu gehöre es, das eigene Kleinkind möglichst im elterlichen Haushalt betreuen – lassen – zu können.
Dass die deshalb eigentlich unzuständige beklagte Stadt gegenüber der Klägerin in der Pflicht stehe, resultiere allein daraus, dass der LWL als erstangegangener Leistungsträger die Zahlung weiter verweigert habe: Das Gesetz sehe in diesem Fall nämlich zwingend vor, dass der zweitangegangene Träger die Zahlung an den Hilfebedürftigen vornehmen müsse. Die Stadt Bünde könne vom LWL aber die Erstattung der übernommenen Kosten verlangen. – Inzwischen hat die Stadt Bünde deshalb beim Sozialgericht in Detmold eine hierauf gerichtete Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
(Urteil vom 25. Juni 2010 - 6 K 1776/09 -, nicht rechtskräftig.)
Geschrieben von Redaktion am Montag, 05. Juli 2010
Stadt Bünde in Sachen Elternassistenz nur formal in der Pflicht
Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.
die letzten 5 Artikel
Einstellungen
Artikel Bewertung
Ergebnis: 0
Stimmen: 0
Stimmen: 0
Bitte nehmen Sie sich die Zeit und bewerten diesen Artikel:
Verwandte Links
Der meistgelesene Artikel zu dem Thema Nordrhein Westfalen:


